Anlage Anschreiben zum Ausdrucken

Versicherung zum Gesundheitszustand bei Wiederaufnahme eines regelhaften Unterrichtsbetriebs an den Grundschulen in Schleswig-Holstein 

Ab dem 8. Juni 2020 wird an den Grundschulen in Schleswig-Holstein wieder ein regelhafter Unterrichtsbetrieb aufgenommen. Spätestens am 8. Juni 2020 müssen die Eltern dafür in schriftlicher Form bei der Schule versichern, dass keine Krankheitssymptome bei ihren Kindern vorliegen, die mit einer COVID-19-Erkrankung im Zusammenhang stehen könnten. Die Versicherung muss auch den diesbezüglichen Gesundheitszustand aller Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft einbeziehen. Im Falle einer Änderung des Gesundheitszustandes ist unverzüglich die Schule zu informieren. Liegt eine solche Versicherung der Eltern nicht vor, muss das Kind vom Unterricht und sämtlichen schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Versicherung ist von der Schule aufzubewahren und nach sechs Wochen zu vernichten. Personen mit respiratorischen Symptomen dürfen am schulischen Präsenzbetrieb grundsätzlich nicht teilnehmen. Die Teilnahme ist erst dann wieder möglich, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht und dieses schriftlich von den Erziehungsberechtigten bestätigt wird. Die Schulleitung kann bei Zweifeln am Gesundheitszustand des Kindes eine Beschulung ablehnen. Kinder, die während der Unterrichtszeit Symptome zeigen, sind umgehend von der Gruppe zu trennen und von den Eltern abzuholen. Das Gesundheitsamt ist zu informieren.

Versicherung zum Gesundheitszustand bei Wiederaufnahme eines regelhaften Unterrichtsbetriebs an den Grundschulen in Schleswig-Holstein 

Ab dem 8. Juni 2020 wird an den Grundschulen in Schleswig-Holstein wieder ein regelhafter Unterrichtsbetrieb aufgenommen. Spätestens am 8. Juni 2020 müssen die Eltern dafür in schriftlicher Form bei der Schule versichern, dass keine Krankheitssymptome bei ihren Kindern vorliegen, die mit einer COVID-19-Erkrankung im Zusammenhang stehen könnten. Die Versicherung muss auch den diesbezüglichen Gesundheitszustand aller Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft einbeziehen. Im Falle einer Änderung des Gesundheitszustandes ist unverzüglich die Schule zu informieren. Liegt eine solche Versicherung der Eltern nicht vor, muss das Kind vom Unterricht und sämtlichen schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Versicherung ist von der Schule aufzubewahren und nach sechs Wochen zu vernichten. Personen mit respiratorischen Symptomen dürfen am schulischen Präsenzbetrieb grundsätzlich nicht teilnehmen. Die Teilnahme ist erst dann wieder möglich, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht und dieses schriftlich von den Erziehungsberechtigten bestätigt wird. Die Schulleitung kann bei Zweifeln am Gesundheitszustand des Kindes eine Beschulung ablehnen. Kinder, die während der Unterrichtszeit Symptome zeigen, sind umgehend von der Gruppe zu trennen und von den Eltern abzuholen. Das Gesundheitsamt ist zu informieren.

Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass das vorgenannte Kind sowie die im Hausstand lebenden Personen keine Symptome der Krankheit Covid-19 (z.B. erhöhte Temperatur, Halsschmerzen, Husten, Schnupfen, Geruchs-und Geschmacksbeeinträchtigung, Durchfall) aufweisen (vgl. Handreichung für Schulen – Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Wiederaufnahme des Schulbetriebs an den Grundschulen unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2) 

Ort, Datum

Unterschrift eines Elternteils/Personensorgeberechtigten

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